Interessengemeinschaft Versicherter im Transport- und Verkehrswesen e.V.
Satzung der IVTV e.V
Interessengemeinschaft Versicherter im Transport- und Verkehrswesen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Versicherter im Transport und Verkehrswesen e.V.“ (IVTV e.V.)
Er hat seinen Sitz in Frankfurt a.M.. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen ( Frankfurt am Main VR 7108 ).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Allgemeiner und besonderer Zweck
Der Verein nimmt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder insbesondere als Versicherte der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswesen wahr. Er tritt für die Beibehaltung der bewährten Gliederung der deutschen Sozialversicherung und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung ein.
Zur Erreichung dieser Ziele beteiligt er sich an den Wahlen für die Sozialversicherung und kann hierfür Vorschlagslisten für die Wahlen zur Vertreterversammlung bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswesen einreichen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen sein
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt und Aufnahme. Der Beitritt ist einem Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung gegenüber schriftlich zu erklären. Er bewirkt den Erwerb der Mitgliedschaft erst nach Prüfung der eingereichten Daten durch die Geschäftsführung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3.Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) mit Zugang der Austrittserklärung des Mitgliedes
c) durch Ausschluss
§4 Auschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem schriftlich mitzuteilen.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung unter Zugrundlegung des Bedarfs für die Erfüllung der Vereinszwecke festgelegt wird. (Beitrag lt. Beitragsordnung Beschluss der Mitgliederversammlung)
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte (kein muss) einmal im Jahr stattfinden. Sie ist durch Vorstandsbeschluss schriftlich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes; b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung; c) Festsetzung des Beitrages; d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Zeit und Ort: der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss nicht zwingend am Sitz des Vereins erfolgen. Sie kann an wechselnden Orten stattfinden. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der jeweilige Vorstand.
Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist mit keinem festen Datum verbunden. Liegt kein zwingender anderer Grund vor, so wird die Mitgliederversammlung in Verbindung mit einer Veranstaltung des Vereins durchgeführt. Hierzu eignen sich z.B. Kongresse, Feiern, Jubiläen u.a.
§8 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand des Vereins. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch über das Amt des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den/die Vorsitzenden alleine, oder seinem Stellvertreter(in) und einem weiterem Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB. Der Geschäftsführer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, so wird dieser Platz bis zur nächsten Wahl nur dann kommissarisch besetzt, wenn dies zum Wohle der Vereinsarbeit zwingend erforderlich ist. Ob bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisch bestimmtes neues Vorstandsmitglied bestellt wird, darüber entscheidet der im Amt verbliebene Vorstand. Im Zweifelsfall gilt die Entscheidung der/des Vorsitzenden, dem in Pattsituationen ein doppeltes Stimmrecht zusteht.
§9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Nach Beschlußfassung über die Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die an einen Beschluß der Mitgliederversammlung über das Vermögen des Vereins gebunden sind.